Statuten des Vereins «c4suisse Thinktank»


Art.1 Name und Sitz

Unter dem Namen «c4suisse Thinktank» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Zürich. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

Art.2 Zweck

Der Verein setzt sich dafür ein, dass Zürich bis 2050 die Treibhausgasemissionen gemäss schweizweitem Ziel auf netto null senken kann und weitere Umweltziele verwirklichen kann.

Dies soll im Wesentlichen mit intelligenter Ressourcennutzung erreicht werden. Der Verein setzt sich auch dafür ein, dass Zürich für die Schweiz in diesem Bereich eine Vorzeigestadt wird unter dem Motto: «Zürich in 2000 Jahren».

Art.3 Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszwecks finanziert sich der Verein durch Zuwendungen von Privaten, von Stiftungen und Projekten der öffentlichen Hand. 

Die Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung jährlich festgelegt.

Art.4 Mitgliedschaft

Akitvmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Zielsetzung des Vereins unterstützen und die vorliegenden Statuten anerkennen.

Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung (per E-Mail oder Post) und Anerkennung durch den Vorstand erworben. Über strittige Aufnahmen und über Ausschlüsse entscheidet der Vorstand.

Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten / die Präsidentin zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Der Austritt kann schriftlich jederzeit erfolgen. Bereits bezahlte Spenden und Legate werden nicht zurückerstattet.

Art.5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

- Bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod

- Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

- Bei wiederholtem Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages

Art.6 Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist (jederzeit / per Datum) möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten / die Präsidentin gerichtet werden.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

Art.7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

- Die Generalversammlung

- Der Vorstand

- Die Rechnungsrevisioren

Art.8 Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum voraus eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Die Generalversammlung beschliesst über alle Geschäfte, die ihr statutarisch oder von Gesetzes wegen zwingend zugewiesen sind, insbesondere über folgende Geschäfte:

- Festlegen des Mitgliederbeitrages

- Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget

- Wahl bzw. Abwahl des Vorstands und der Revisionsstelle

- Festsetzung und Statutenänderungen

- Beschlüsse über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

- Auflösung des Vereins

Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Ein Viertel der Mitglieder kann ebenfalls die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. Die Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich in der Regel in der ersten Hälfte des Jahres statt.

Für Wahlen und Abstimmungen ist das Mehr der anwesenden und stimmenden Stimmberechtigten massgebend. Juristische Personen verfügen über 1 Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit hat die Versammlungsleitung den Stichentscheid.

Über die Verhandlungen der Generalversammlung wird ein Protokoll geführt.

Art.9 Ausserordentliche Generalversammlung

Eine ausserordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angaben von Traktanden verlangt.

Art.10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 1 bis 7 Mitgliedern und konstituiert sich selbst, ausser der Präsident, der Aktuar, der Kassier und der Revisor.

Er wird für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist uneingeschränkt möglich.

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Aktionen und Publikationen, die unter dem Vereinsnamen laufen, sind dem Vorstand vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten.

Dem Vorstand obliegen insbesondere:

- Die Leitung des Vereins und die Vertretung nach aussen

- Der Vollzug der gefassten Beschlüsse

- Die Kompetenz über Beträge bis CHF 1'000 pro Kalenderjahr ausserhalb des Budgets zu verfügen. 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit steht dem/der Präsident(in) der Stichentscheid zu.

Art.11 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle wird von der Generalversammlung für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Art. 12 Haftung und Finanzen

Der Verein finanziert sich die Beiträge von Klimup. Zusätzliche Mittel sind von

Mitgliedergebühren, über Sammelaktionen unter den Mitgliedern und bei Dritten zu beschaffen.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 13 Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

Art.14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder teilnimmt. Nehmen weniger als die Hälfte aller Mitglieder teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind.

Im Falle einer Auflösung des Vereins ist dessen allfälliges Vermögen einer Institution mit ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden.

Art.15 Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom (noch festzulegen im 2024) vorgelegt und im Zirkularverfahren angenommen.

Zürich, 19. April 2024

Präsident/in

Protokollführer/in